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Transparenz und Kennzeichnung KI-gestützter Lokalisierung

Transparenzpflichten nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung für KI-gestützte Lokalisierung – wer kennzeichnen muss und wie.

Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689)

Stand: Juli 2026 · Geltung der Transparenzpflichten ab dem 2. August 2026

Mit Wirkung zum 2. August 2026 finden die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) – nachfolgend „KI-VO" – auf KI-generierte und KI-manipulierte Inhalte Anwendung. Das vorliegende Dokument erläutert in allgemeiner Form, welche Transparenzpflichten sich hieraus für die von Dubly.AI angebotenen Lokalisierungsverfahren ergeben und welche Pflichten dabei den Betreiber, also die veröffentlichende Stelle, treffen.

Rolle von Dubly.AI. Dubly.AI stellt eine Technologieplattform sowie optionale Transparenz-Funktionen – etwa eine Wasserzeichen-Option – zur Verfügung. Die Auswahl und Aktivierung dieser Funktionen sowie die rechtskonforme Kennzeichnung und Veröffentlichung der erstellten Inhalte obliegen ausschließlich Ihnen. Dubly.AI nimmt insoweit keine Kennzeichnung von Gesetzes wegen vor und übernimmt hierfür keine Gewähr. Dieses Dokument dient allein der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

1. Grundsatz: zwei Pflichtenkreise

Artikel 50 KI-VO unterscheidet zwischen zwei Adressaten:

Maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2 KI-VO). Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild- oder Videoinhalte erzeugen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind (etwa durch Wasserzeichen oder Metadaten). Diese Pflicht richtet sich an den Anbieter. Dubly.AI stellt hierfür optionale Funktionen bereit.

Sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Der Betreiber eines KI-Systems, das einen Deepfake erzeugt oder manipuliert, hat offenzulegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, und zwar in einer für das Publikum wahrnehmbaren Weise. Diese Pflicht trifft die veröffentlichende Stelle – im Regelfall Sie – und nicht Dubly.AI.

Eine Einwilligung der betroffenen Person in die Nutzung ihrer Stimme und ihres Bildes betrifft allein die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz. Sie lässt die Transparenzpflichten der KI-VO unberührt; beide Ebenen sind rechtlich getrennt zu beurteilen.

2. Was ist ein Deepfake?

Als Deepfake gelten nach der KI-VO KI-generierte oder -manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehende Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse abbilden und den Eindruck der Echtheit erwecken können, obwohl sie künstlich erzeugt oder verändert wurden.

Wichtig: Die Einordnung als Deepfake bedeutet kein Verbot. Solche Inhalte dürfen erstellt und veröffentlicht werden; es besteht lediglich die Pflicht, sie bei der Veröffentlichung als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Verbote bestimmter KI-Praktiken regelt nicht Artikel 50, sondern Artikel 5 KI-VO; die hier behandelten Lokalisierungsverfahren fallen nicht darunter.

3. Wann ist eine sichtbare Kennzeichnung erforderlich?

Ob eine sichtbare Kennzeichnung erforderlich ist, richtet sich danach, ob der Inhalt einen Deepfake im vorgenannten Sinne darstellt. Zur allgemeinen Orientierung:

  • Eine Kennzeichnung ist in der Regel erforderlich, wenn eine reale, identifizierbare Person nachgebildet oder ihr Bild beziehungsweise ihre Stimme so verändert wird, dass der Inhalt den Eindruck der Echtheit erwecken kann.

  • Eine Kennzeichnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Inhalt keine reale Person nachbildet und als künstliche Lokalisierung oder Übersetzung erkennbar bleibt, oder wenn KI-generierter Text vor der Veröffentlichung durch eine Person inhaltlich geprüft wird, die die redaktionelle Verantwortung trägt.

  • In Grenzfällen ist einzelfallbezogen abzuwägen; im Zweifel empfiehlt sich eine Kennzeichnung.

Maßgeblich ist stets die Beurteilung des konkreten Einzelfalls.

4. Hinweise zur Kennzeichnung in der Praxis

Soweit eine Kennzeichnung vorzunehmen ist, sollte sie nach den Auslegungshinweisen der Europäischen Kommission bereits beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erkennbar, klar formuliert und nicht in untergeordneten Hinweisen verborgen sein. In Betracht kommen insbesondere:

  • ein verständlicher Hinweis, etwa „Diese Aufnahme wurde mithilfe künstlicher Intelligenz lokalisiert";

  • eine Anzeige zu Beginn oder eine dauerhafte Einblendung, nicht ausschließlich im Impressum;

  • bei reinen Audioinhalten eine hörbare Form der Offenlegung;

  • bei erkennbar künstlerischen oder fiktionalen Werken eine zurückhaltende Form, die die Wahrnehmung des Werks nicht beeinträchtigt.

5. Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss

Dieses Dokument gibt den derzeitigen, unverbindlichen Kenntnisstand von Dubly.AI wieder, stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Beratungs- oder Mandatsverhältnis. Die dargestellten Einschätzungen beziehen sich auf den allgemeinen Regelfall, können die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls nicht ersetzen und stehen unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung von Verwaltungspraxis, Leitlinien der Europäischen Kommission und Rechtsprechung. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen; das Dokument begründet keine vertraglichen Zusicherungen oder Garantien. Dubly.AI stellt ausschließlich Technologie und optionale Funktionen bereit und nimmt keine gesetzliche Kennzeichnung von Inhalten vor. Die Einhaltung der Transparenz- und Kennzeichnungspflichten – insbesondere der sichtbaren Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO – obliegt der veröffentlichenden Stelle. Für die rechtliche Beurteilung des Einzelfalls wird die Einholung eigener rechtlicher Beratung empfohlen.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50, sowie die hierzu ergangenen Leitlinien der Europäischen Kommission (2026).

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